Das Menetekel Venezuela
Die US-amerikanische Militäraktion gegen Venezuela hat die Erosion der liberalen Weltordnung beschleunigt. Europa sieht ohnmächtig dabei zu.
Die jüngste Militäraktion der USA gegen Venezuela ist ein außenpolitischer Tabubruch. Donald Trump hat Caracas, die Hauptstadt Venezuelas, mit mehr als 150 Luftfahrzeugen überfallen, den venezolanischen Staatschef Nicolás Maduro in dessen Residenz mitsamt Ehefrau festnehmen lassen und außer Landes gebracht. Der US-Präsident hat damit Fakten geschaffen, die an Feinde wie Verbündete ein klares Signal senden: Die Macht stellt sich wieder unverhohlen über das Recht. Die internationale regelbasierte Ordnung verliert damit unmittelbar ihren Geltungsanspruch – und das nicht am Rand, sondern im Zentrum der Macht.
Denn völkerrechtlich ist die US-amerikanische Militäraktion schwer zu verteidigen. Weder liegt ein bewaffneter Angriff Venezuelas auf die USA vor, der Selbstverteidigung rechtfertigen würde, noch existiert ein Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Der Versuch, das Vorgehen als »law enforcement« zu deklarieren, als Strafverfolgung gegen einen angeblichen Kriminellen, erklärt die Urteile der Trump-Administration zum alleinigen Maßstab der internationalen Rechtsordnung – und führt sie damit ad absurdum.
Die unmittelbaren Folgen eines solchen Präzedenzfalls? Noch am Wochenende fantasiert Trump über die Annektion Grönlands, das zum NATO-Partner Dänemark gehört, und über mögliche Operationen in Kolumbien. Derweil witzelt der ehemalige Präsident Russlands, Dmitri Medwedew, über eine Entführung »des Neonazis Merz«, seiner Ansicht nach »eine hervorragende Wendung in dieser Karnevalsserie«.
Ein europäisches Dilemma
Der auf diese Weise bedrohte Bundeskanzler Friedrich Merz entschied sich – nach Abstimmung mit seinen europäischen Amtskollegen – dennoch für moderate Töne im Urteil über die US-Militäraktion. In einem Post auf der Plattform X billigte er das Vorgehen der USA mit Betonung von Maduros »problematische[r] Rolle« in der Region einerseits – stellte andererseits den US-amerikanischen Anspruch aber auch auf subtile Weise in Frage: Wenn er nämlich die »rechtliche Einordnung des US-Einsatzes« als »komplex« bezeichnet, dann erklärt er sie für jedenfalls noch nicht abgeschlossen. Trump mag Maduro aus seiner Residenz entführen und im Schnellverfahren verurteilen; die europäischen Staaten »nehmen« sich für die rechtliche Beurteilung »Zeit«, so der Bundeskanzler. Außerdem markiert Merz die von den USA eingeebnete Differenz: »Maßstab bleibt das Völkerrecht«. Das bedeutet aber auch, dass es aus seiner Perspektive nötig geworden ist, diese Differenz zu betonen: weil sie in Frage gestellt wurde.
Die feinkalibrierten Zwischentöne, die Merz’ Statement genauso auszeichnen wie jene vieler anderer europäischer Staats- und Regierungschefs, verweisen auf das Dilemma, vor das Trump die europäischen Regierungschefs gestellt hat: Die Militäraktion in Venezuela erinnert in vielen Hinsichten an das Eingreifen der USA in Panama und die Verhaftung des Diktators Manuel Noriega. Selbst die Anklage ist fast dieselbe. Und welcher EU-Regierungschef will schon einen autoritären Machthaber verteidigen?
Zugleich müssen die EU-Staaten in ihrer diplomatischen Reaktion aber einkalkulieren, dass Trump mit dem Übergriff auf Venezuela einen Präzedenzfall für Übergriffe auf weitere lateinamerikanische Staaten oder sogar für eine Annektion Grönlands schafft. Trump hat den US-amerikanischen Anspruch auf die Insel schließlich unmittelbar nach dem Angriff auf Venezuela bekräftigt und konkretisiert. Und schließlich: Die europäische Staatengemeinschaft rechtfertigt ihre umfassende Unterstützung der Ukraine im Abwehrkampf gegen Russland seit vier Jahren normativ mit dem Verweis auf das Völkerrecht, das Putin mit seinem Angriffskrieg gebrochen hat.
Zu Russlands zentralen Propagandaerzählungen gehört es wiederum, Europa bzw. dem »Westen« vorzuwerfen, es würde Völkerrechtnormen notorisch selektiv im eigenen Interesse anführen und damit instrumentalisieren. Diese Erzählung von der westlichen Scheinheiligkeit hat die europäische »soft power« bereits zu untergraben begonnen und gegenwärtig einen großen Resonanzraum vor allem in der arabischen Welt: Israels brutales Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Gaza, mit Billigung und militärischer Unterstützung vieler europäischer Staaten, scheint die westliche Scheinheiligkeit universeller Werte, darunter der Menschenrechte oder der Genfer Konvention, nur allzu plakativ zu belegen. Das freut China in seinem Versuch, den Ansehensverlust des Westens in einen Gewinn für die eigene »soft power« zu verwandeln: Seit geraumer Zeit erklärt es die Idee universalistischer Werte zum gescheiterten Projekt des Westens und präsentiert sich dem Globalen Süden als neue Friedensmacht.
Im Lichte dieser globalen Perspektive ist aus europäischer Perspektive und im Sinne des Völkerrechts fatal, völkerrechtliche Verletzungen des US-amerikanischen Partners nicht zu benennen. Nur: Um auf ukrainischem Territorium die Geltung des Völkerrechts gegenüber Russland zu verteidigen, bleibt Europa mittelfristig von den USA abhängig. Wiederum im Sinne des Völkerrechts können es sich die Europäer also nicht leisten, die USA zu verprellen – und eine harsche Reaktion auf die US-amerikanische Militäraktion gegen Venezuela würde von Trump wohl als Affront verstanden werden. Ein Patt zwischen Europa und den USA könnte entstehen, wenn sich Trump gegen die eigenen NATO-Partner wendet.
So ist zumindest die strategische und diskursive Lage, in die die europäischen Staaten für ihre Reaktion auf den US-amerikanischen Angriff auf Venezuela gestellt sind, also tatsächlich reichlich »komplex«. Die Lage des Völkerrechts in dieser Komplexität ist prekär.
Von der Krise zur Entkernung des Völkerrechts
Wie jede Rechtsordnung, Verfassung oder Regierungsform ist das Völkerrecht eine imaginäre Institution. Anders als nationale Rechtsordnungen, Verfassungen oder Regierungsformen ist das Völkerrecht nicht oder nur sehr kursorisch von Institutionen abgesichert. Die Irrelevanz von UN-Mandaten zeigt sich immer wieder in Alleingängen westlicher Supermächte wie den USA. Das Ignorieren von Haftbefehlen des internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag wird mittlerweile auch von deutschen Politikern empfohlen, wo diese mit der »Staatsräson« von der Sicherheit Israels kollidiert.
Im Lichte dieser Tatsachen wird vor allem von linker Seite gern darauf verwiesen, dass die Institution des Völkerrechts im besten Fall immer schon irrelevant war, im schlechtesten Fall den Machtinteressen vor allem westlicher Staaten diente. Der doppelte Standard im Kern des westlichen Wertekanon lässt sich schwer leugnen – insbesondere die US-Interventionen des Kalten Krieges, in Südamerika und Asien, fanden stets unter dem Deckmantel des internationalen Völkerrechts statt.
Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen Handlungen, die unter – wie auch immer heuchlerischer – Berufung auf ein Prinzip stattfinden und solchen, die dieses Prinzip schlichtweg ignorieren: Im ersteren Fall verhindert das Prinzip zwar nicht die Handlung, ermöglicht aber immerhin die kritische Einordnung der Handlung durch ihre Kritiker. Auch wo ein Prinzip abgewertet oder auf andere Weise negiert wird, etabliert die Bezugnahme eine Referenz auf das Prinzip als Kriterium: Ein richtig verstandenes, richtig durchgesetztes, für alle tatsächlich verbindliches Prinzip bleibt Horizont jeder möglichen Kritik von Heuchelei.
In der Vergangenheit signalisierten die USA in ihrem Streben nach globaler Hegemonie stets eine Berufung auf gemeinsame Prinzipien, wo es darum ging, eigene Interessen durchzusetzen. Die Operation in Panama 1989 trug den Titel Just Cause und reagierte auf den Tod eines US-Soldaten sowie auf die von Noriega nicht anerkannte demokratische Abwahl seines Regimes. Der Sturz Saddam Husseins im Irak (Operation: Enduring Freedom) war zwar vorrangig durch wirtschaftliche Interessen an den irakischen Ölquellen motiviert, wurde aber rhetorisch – genau wie das Eingreifen der USA in Afghanistan auch – als Akt der Selbstverteidigung nach den Terroranschlägen des 11. September dargestellt.
Der qualitative Unterschied der Militäraktion gegen Venezuela (Titel dieser Operation: Absolute Resolve) zu diesen vergangenen Völkerrechtsbrüchen der USA besteht nun darin, dass die Trump-Regierung das Völkerrecht oder gemeinsame Wertevorstellungen als Prinzip schlichtweg ignoriert: Das selbsterklärte Interesse der USA gibt unmittelbar vor, was Recht ist – es kleidet sich nicht einmal mehr in den Anschein einer Rechtfertigung. Die Rede von »Sicherheitsinteressen«, die auch das US-Interesse an Grönland rechtfertigen soll, bekommt dadurch eine willkürliche Schlagseite, in der sich die Kriegsrhetorik Russlands spiegelt.
Diese Differenz ist entscheidend, weil sie weitreichende Konsequenzen hat. Die Berufung auf eine unabhängige Rechtsfigur hat die Geschichte der transatlantischen Welt geprägt. Denn diese Rechtsfigur hat in den letzten sieben Jahrhunderten zweierlei ermöglicht: Ihre Instrumentalisierung durch Herrscher, die sich aus den Vorgaben der Kirche lösen wollten, aber auch die Entmachtung eben dieser Herrscher durch ihre Untertanen.
Insofern schlägt die Trump-Regierung der westlichen Werteordnung einen Sargnagel, wenn sie nun selbst die instrumentalisierende Bezugnahme auf das Völkerrecht sein lässt und sich stattdessen beliebig auf positive und natürliche Rechtsfiguren bezieht, um staatliche Willkürakte einzuordnen.
Von Monroe über Schmitt zu »Donroe«
Diese Entkernung des Völkerrechts hat weitreichende geopolitische Konsequenzen, denn sie rührt an den Begriff moderner Staaten, wie er nach dem 30-jährigen Krieg gefasst wurde.
Mit der Entführung Maduros (und ihrer Begründung) hat die Trump-Administration unter Beweis gestellt: Anstelle des Konzepts souveräner Staaten setzt sie ein Denken in Einflusszonen. Das ist an sich noch keine Neuigkeit – die Monroe-Doktrin formuliert bereits 1823 den Anspruch der USA, in beiden Amerikas als Ordnungsmacht aufzutreten. Das war zunächst an die Adresse der europäischen Mächte adressiert, die ihre territorialen Ansprüche aus Kolonialzeiten gegenüber Südamerika durchzusetzen versuchten. Als 1902 ausgerechnet Venezuela von europäischen Mächten militärisch zur Rückzahlung von Schulden gedrängt werden sollte, formulierte Präsident Roosevelt in seiner jährlichen Rede im Kongress ein Korollar, eine Ergänzung zur Monroe-Doktrin: die USA – und nur die USA – beanspruchen das Recht der Intervention in südamerikanische Staaten, um dort Stabilität, Ordnung und Wohlstand durchzusetzen – explizit als »internationale Polizeimacht«.
Was die Trump-Administration nun aber versucht, ist die Verallgemeinerung des regionalen Machtanspruchs, der von der Monroe-Doktrin formuliert wird – ohne Bezugnahme auf gemeinsame Rechtsprinzipien, die zumindest von allen westlichen Mächten geteilt werden. Hier erweist sich die vorgenannte Differenz zwischen Bezugnahme und Nichtbezugnahme als entscheidendes Kriterium: Die globale Verabsolutierung des Denkens in Einflusszonen als Durchsetzung eines Rechts des Stärkeren wurde nämlich theoretisch zugespitzt und erst prominent im nationalsozialistischen Deutschland.
Carl Schmitt hat in einem Vortrag vom Frühjahr 1939 gerade anhand des »Präzedenzfalles« der Monroe-Doktrin das Bild einer kommenden »Großraumordnung« entworfen. Ihr zufolge teilen sich »Reiche« als »Völkerrechtssubjekte ersten Ranges« die Erdteile untereinander auf und erklären gegeneinander ein prinzipielles »Interventionsverbot für raumfremde Mächte« Die universalistische Normativität gemeinsam geteilter Prinzipien verliert sich dabei im »Pluriversum« dieses Raummosaiks.
Das bedeutet vor allen Dingen das Ende der souveränen Staatengleichheit, heute kodifiziert in Art. 2 (1) UN-Charta als »Grundnorm« (Christian Tomuschat) 1 C Tomuschat ‘International Law: Ensuring the Survival of Mankind on the Eve of a New Century: General Course on Public International Law’ (2001) 281 RdC 13–438, S. 161. des klassischen Völkerrechts. In ihr ist der alte Rechtssatz par in parem non habet imperium (»Gleiche haben über Gleiche keine Macht«) enthalten. Ein Großraum aber ist stets allein Großraum eines beherrschenden Reiches, alle anderen Gemeinwesen der Region müssen ihre Souveränität einbüßen. Das Interventionsverbot für raumfremde Mächte hat zur Kehrseite die unbeschränkte Interventionslizenz der raumeigenen Macht.
Wie aber bestimmt sich, wer als Reich einen Großraum behaupten kann? Die Vormacht des Großraums ist schlicht derjenige Akteur, der dem »modernen Materialkrieg aus eigener organisatorischer, industrieller und technischer Leistungskraft gewachsen« ist. Das heißt: Wer militärisch unterlegen ist, kann überhaupt kein echtes Völkerrechtssubjekt sein. Schmitt nennt als Beispiel Italiens Sieg über Äthiopien: »Im Frühjahr 1936 zum Beispiel hat sich gezeigt, daß Abessinien kein Staat war.« Mit der Entführung Maduros hat Trump demzufolge belegt, dass Venezuela die Staatlichkeit ohnehin abgeht, und also der erweiterten Innenpolitik der Vereinigten Staaten unterfällt – Stichwort »Strafverfolgung«. In einer typisch schmittianischen Operation ist die Unterscheidung zwischen Faktizität und Geltung im Großraum hinfällig. Wer konnte, der ist, der durfte auch.
Das zeigt zugleich die spezifische Differenz zum Hegemoniebegriff, der noch ganz in der alten Staatenwelt lebt. Nur ein Jahr vor Schmitts Vortrag veröffentlichte der große Staats- und Völkerrechtler Heinrich Triepel ein Buch mit dem Titel »Die Hegemonie«, in dem zwar auch er die die Großmachtpolitik beschrieb, aber die Hegemonie einzelner Staaten immer noch als eine von primi inter pares (»Erste unter Gleichen«) fasste. Triepel gab die universelle Rechtsperson Staat nicht auf. Hierauf stürzte sich Schmitt, kaum überraschend, in seiner Rezension des Buches, mit klarer Stoßrichtung: Der »alte Staatsbegriff« sei »von Grund auf problematisch geworden«, aus dieser »Zwangsjacke« sei auszubrechen. Analog zur innerstaatlichen Beseitigung der Rechtspersönlichkeit zugunsten eines völkischen Rechtsgenossen musste auch die Gleichheit der Staaten der (zu schaffenden) Wirklichkeit des deutschen Imperialismus weichen.
Hier verbirgt sich ein Unterschied ums Ganze. Sprach man bislang von den Vereinigten Staaten als »Welthegemon«, war damit einerseits eine normativ stets anfechtbare, machtpolitische Position bezeichnet, andererseits gerade der Maßstab des klassischen Völkerrechts akzeptiert. Der Großraum gibt diesen Maßstab hingegen auf. Was in ihm geschieht, geht vom »Reich« aus und nur dieses etwas an. Angesichts Maduros Verhaftung, der selbstherrlichen Drohungen gegenüber Kuba und der Besitzansprüche gegenüber Grönland ist dies wohl der Begriff, unter dem die amerikanische Außenpolitik fortan steht. Vom Weißen Haus hört man jetzt in der Tat, die westliche Hemisphäre »gehöre« den Vereinigten Staaten. Die Monroe-Doktrin ist durch Schmitts Hände zurück nach Amerika gewandert, und ausgerechnet Deutschland steht vor diesem Scherbenhaufen wie kaum ein anderes Land.
Liberale Weltordnung und liberale Demokratie: ein historisches Zwischenspiel?
Schmitts rechtsphilosophische Idee einer Großraumpolitik von ungleichen »Staaten« findet ihre Ergänzung in den Überlegungen zum instrumentellen Staat, die der 2020 verstorbene marxistische Soziologe Neil Davidson 2 The Necessity of Multiple Nation-States for Capital, in: Ders.: Nation States (2016), S. 187ff. angestellt hat. Nach Davidson ist es ausgerechnet die Eigenlogik des gemäßigten Liberalismus, die eine wettbewerbsorientierte Großraumpolitik begünstigt. Die »politische Unfähigkeit der kapitalistischen Klasse« sorgt im werdenden bürgerlichen Staat für eine Arbeitsteilung: Unternehmer haben keine Zeit für Politik und kein Interesse an der Eigenlogik politischer Kompromisse, wollen aber zugleich sicherstellen, dass der Staat stets in ihrem Sinne eingreift.
Die libertäre Idee von Staaten, die wie Unternehmen geführt werden, ist eine Utopie und scheitert ironischerweise am konkreten Eigeninteresse der Unternehmer. Doch auch die Idee eines überstaatlichen kapitalistischen Systems, das ansatzweise im Finanzkapitalismus verwirklicht wird, ist nicht optimal: Jenseits des Staates bedeutet immer auch, dass die Ökonomie ohne staatliche Unterstützung operieren muss: »Kapitalismus basiert auf Wettbewerb, aber Kapitalisten möchten, dass dieser Wettbewerb nach ihren Bedingungen stattfindet; sie wollen nicht die Konsequenzen erleiden … Ein globaler Staat kann das nicht gewährleisten, denn wenn jeder geschützt ist, ist es keiner.« Das Kapital benötigt die Vielfalt kapitalistischer Staaten, um die eigenen Wettbewerbsinteressen durchzusetzen, in einem zugleich ökonomischen und staatlichen, d. h. geopolitischen Wettbewerb, mit »dem Potenzial, in Krieg zu enden.«
Bisher, so Davidson, hat sich dieser geopolitische Wettbewerb stets am Rand der friedensgesicherten zentralen Zone der westlichen Mächte abgespielt. Intensiviert sich dieser Wettbewerb, etwa durch immer mächtiger werdende Unternehmen, die zugleich kartellartig zentrale Wirtschaftsbereiche der westlichen Staaten selbst kontrollieren, eskaliert die Situation: »Der Moment größter Gefahr für die Menschheit ist der, wenn kapitalistische Großmächte ihre Wettbewerbsinteressen nicht länger über Stellvertreter ausdrücken«, sondern »einander direkt auf der geopolitischen Bühne konfrontieren«.
Die Verschärfung des Wettbewerbs geht mit dem Wiederaufstieg von Nationalismus und – in eins damit – dem Zusammenbruch internationaler Organisationen einher. Folgt man Davidson in diesem Argument, ist das Hoffen auf eine Rückkehr zu geopolitischen Verhältnissen »vor Trump 2025« ebenso illusorisch wie die dystopische Vorstellung, ›die Oligarchen‹ könnten allmächtig ihre apolitischen Utopien durchsetzen. Beides lenkt davon ab, dass im Sinne der prinzipienlosen Großraumpolitik eine andere Transformation bereits im Gange ist: diejenige von republikanischen in autoritäre Demokratien. In historischer Sicht wäre das schlicht die ältere Form des Liberalismus – und die republikanische, friedensorientierte Weltordnung der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nur ein Zwischenspiel.
Epochenbruch und europäische Ohnmacht
Der Angriff auf Venezuela zeigt in aller Schärfe, wo die Weltgemeinschaft derzeit steht: Wortwörtlich inmitten eines »Epochenbruchs«, um den Bundeskanzler erneut zu zitieren. Die alte internationale Ordnung wird nicht mehr nur unterlaufen, sie wird demonstrativ ignoriert. Großmächte beginnen die Welt in Einflusszonen aufzuteilen, in denen jeweils eine dieser Großmächte entscheidet, was gilt. Eine dritte Instanz, einen übergeordneten Maßstab der Gerechtigkeit, des Friedens, der Sicherheit, schließlich: der Freiheit, gibt es dann in dieser Welt nicht mehr. Tertium non datur.
Für Europa ist diese Entwicklung besonders gefährlich. Die EU ist militärisch fragmentiert, politisch oft uneinig und strategisch abhängig. Ihr Erfolg als Wirtschaftsraum und politisches Gebilde hängt an der Geltung von Regeln im geopolitischen und geoökonomischen Kontext. Gerade deshalb ist es für die Europäer kein moralischer Luxus, sondern elementares Eigeninteresse, am Völkerrecht festzuhalten und ihm Geltung zu verschaffen.
Diese Aufgabe aber setzt die Fähigkeit voraus, völkerrechtliche Verstöße zu sanktionieren. Dafür fehlt es Europa gegenwärtig nicht nur an militärischer Stärke und Souveränität. Es fehlt auch an einem gemeinsamen Reflexionsprozess darüber, was »Europa« als Idee in der neuen Weltordnung bedeuten soll. Das Selbstverständnis der Europäischen Union beruht zu einem wesentlichen Teil auf jener grandiosen Erzählung, nach der Europa das Licht der Freiheit und des Friedens in den Rest der Welt gebracht hat.
Der Hinweis, dass diese universalistischen Ideale in der historischen Wirklichkeit oft als Mäntelchen für koloniale Interessen dienten, hat das europäische Selbstbewusstsein nicht grundsätzlich getrübt; die globale Attraktivität und Geltungskraft der universalistischen Ideale schien doch augenfällig. Die Erfahrung der Regionalisierung dieser Ideale durch die Rückkehr der Großraumpolitik trifft insofern ins Herz des europäischen Selbstbewusstseins. Sie fällt zusammen mit Ansehensverlust und realer Stagnation im ökonomischen und technologischen Bereich.
In der Folge werden Zweifel an der liberalen Demokratie mit ihren universalistischen Prämissen und am Projekt der Europäischen Union im Elektorat der europäischen Demokratien immer lauter. Die Krise ihrer geopolitischen Rahmenbedingungen wird zu einer inneren Krise des europäischen Projekts. Welchen Ausgang diese Krise nimmt, ist offen. Immer deutlicher aber wird: Ob das Völkerrecht als Institution und Versprechen ein historischer Faktor bleibt, hängt wesentlich davon ab, ob die Europäer willens und fähig sind, ihm in Wort und Tat Geltung zu verschaffen.