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Relativ gesehen: Keine Wahlsieger

In Deutschland wird gerne vom »Wahlsieger« gesprochen – selbst dort, wo niemand eine Mehrheit hat. Ein Blick auf die Begriffe zeigt: Der vermeintliche Sieg ist oft nur ein rhetorischer Trick, wie Victor Loxen in seinem Beitrag schreibt.

Ein Gespenst geht um in Deutschland. Es ist das Gespenst des »Wahlsiegers«. Eine Kostprobe: Die TAZ erklärt die CDU zur »Wahlsiegerin« der zurückliegenden Landtagswahl in Rheinland-Pfalz, die ZDFheute-Redaktion nennt drei Gründe für Özdemirs »Wahlsieg« in Baden-Württemberg (30,2 gegen 29,7 Prozent der CDU), und von der letzten Bundestagswahl berichtet der Bayerische Rundfunk, »Wahlsieger« Merz könne mit 28,6 Prozent nicht zufrieden sein. Entgegen einem weit verbreiteten Vorurteil können Gespenster manchmal hilfreich sein. Dieses ist es aber nicht mehr.

Weil der Kommunismus in (s)einem Land seit mehr als hundert Jahren auf sich warten lässt und absehbar wohl auch ausbleiben wird, begnügt man sich im gegenwärtigen Deutschland mit bürgerlich-egalitär ermittelten Mehrheiten. Aus dem Blickwinkel einer staatsrechtlichen Minimaltheorie ist damit eins von zwei Demokratiekriterien erfüllt: »Demokratie ist Mehrheitsentscheidung.« 1 Alfred Voigt, Ungeschriebenes Verfassungsrecht, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (sic), 1952, S. 52.  heißt es drei Jahre nach Gründung der Bundesrepublik auf der Jahrestagung des berufsständischen Zentralorgans. Das zweite Kriterium formuliert Adam Przeworski: Demokratie ist, wenn Regierungen Wahlen verlieren, d.i. zur Minderheit werden können. Gegen diese skelettale Bestimmung lässt sich vieles vorbringen, 2 Statt vieler Uwe Volkmann, Demokratie und Vernunft, 2024. Przeworski hat sich seit einigen Jahren von der minimalistischen Politikdefinition entfernt, vgl. Adam Przeworski, Why Bother with Elections?, 2018.  doch soll sie uns an dieser Stelle als Arbeitsgrundlage dienen. Welche sind die »ermittelten Mehrheiten«, auf deren Basis eine »Siegerin« zu küren wäre?

Zunächst für die Frage nicht unmittelbar erheblich aber doch der Feststellung wert ist, dass bereits die Ermittlung der Mehrheit keinen irgendwie natürlichen Vorgang darstellt. Vielmehr ist dieser immer schon (verfassungs-)rechtlich konstituiert und enthält deshalb notwendig gewichtige Vorentscheidungen und Kompetenzzuordnungen. Erinnert sei nur an das Wahlsystem der Vereinigten Staaten, wo unter anderem Wahlkreiszuschnitte, die einzelstaatliche Verwaltung von sog. »voter rolls« und insbesondere das »electoral college« die etwaigen »Mehrheiten« wesentlich präformieren. Im Übrigen ist aus der genannten Demokratiedefinition begrifflich nicht ableitbar, auf welcher Ebene überhaupt mehrheitlich über was entschieden werden soll. 3 Christoph Möllers, Multi-Level Democracy, in: Ratio Juris 2011, S. 247-266; vgl. zur »Schwebelage« der Souveränität im Föderalismus schon Carl Schmitt, Verfassungslehre, 1928, S. 375 ff., der das Problem aber klassisch schmittianisch auflöst, indem er es in die außerrechtlichen Voraussetzungen schiebt, d.h. die Notwendigkeit einer »substantiellen Homogenität« behauptet.

Für das Phänomen des »Wahlsiegers« ist jedoch der Begriff der Mehrheit selbst zentral. Von ihm gibt es mindestens vier: Die qualifizierte Mehrheit – häufig Zweidrittel der Stimmgesamtheit –, die absolute, das heißt die Mehrheit der Stimmgesamtheit, die einfache Mehrheit, das heißt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und die sogenannte »relative Mehrheit«, das heißt die Überzahl im Verhältnis zu allen anderen Ergebnissen. In aller Regel betrifft die Rede von der »Wahlsiegerin« dabei eine Partei, die eine »relative Mehrheit« für sich gewinnen konnte. Auf diese Praxis beschränkt sich folgende Kritik. Bei der relativen Mehrheit handelt es sich nämlich nicht um eine Mehrheit im üblichen Sinne, sondern um einen Notbehelf. Die relative »Mehrheit« ist eine Fehlbezeichnung.

Die grundgesetzlichen Normen zur Wahl des Bundeskanzlers haben diese Einsicht institutionalisiert. Im ersten Wahlgang verlangt Art. 63 Abs. 1, 2 GG eine Abstimmung über den Vorschlag des Bundespräsidenten, wobei das Prinzip der absoluten Mehrheit (vgl. Art. 63 Abs. 2, Art. 121 GG) zugrunde gelegt wird. Im zweiten Wahlgang kann der Bundestag innerhalb von vierzehn Tagen eine eigene Kandidatin, erneut mit absoluter Mehrheit, zur Bundeskanzlerin wählen. Erst im dritten Wahlgang gewinnt nun jedenfalls diejenige, die die »meisten Stimmen«, also die relative »Mehrheit«, auf sich vereinigen kann, Art. 63 Abs. 4 S. 1 GG. Damit ist es allerdings gerade nicht mehr getan. Während in den ersten beiden Schritten zwingend Bundeskanzlerin wird, wer vom Bundestag gewählt wurde, ist die relative Siegerin des dritten Wahlgangs noch nicht sicher Regierungschefin. So bestimmt Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG, dass dem Bundespräsidenten nun die Ausfallkompetenz zukommt, die obsiegende Kandidatin zur Bundeskanzlerin zu ernennen oder eine Neuwahl herbeizuführen. 

Victor Loxen

Victor Loxen hat Rechtswissenschaften, Kunstgeschichte und Philosophie studiert. Er ist Kollegiat des Graduiertenkolleg DynamInt an der Humboldt-Universität zu Berlin und promoviert bei Professor Christoph Möllers zur Frage der Gesetze.

Das lässt sich einerseits pragmatisch und technisch-prozedural mit dem parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes erklären. Wer zur Wahl des Bundeskanzlers schon nicht die nötigen Stimmen im Bundestag versammeln kann, der wird schwerlich eine stabile Regierung führen (vgl. Art. 67 Abs. 1 GG), geschweige denn kohärente und maßgebliche Gesetze beschließen können. Aus dem Grundgesetz spricht insofern das Misstrauen gegen eine Minderheitsregierung.

Um dieses Misstrauen zu verstehen, muss man sich der relativen »Mehrheit« legitimationstheoretisch zuwenden. Eine Minderheitsregierung ist nicht an sich undemokratisch, sie ist aber mit dem Akt ihrer Einsetzung noch nicht hinreichend legitimiert, sondern gewissermaßen erst negativ durch ein ausbleibendes Misstrauensvotum und im Einzelnen durch den Beschluss ihrer Gesetze mit einfacher Mehrheit, Art. 42 Abs. 2 GG. Daher muss der Bundespräsident der relativ siegreichen Kandidatin »über die Hürde helfen«. Ihm ist die uralte, diesmal zugegebenermaßen »verfasste« Entscheidung zwischen der »Ordnung überhaupt« 4 Zu dieser Figur bei Hobbes siehe Hans Blumenberg, Legitimität der Neuzeit, 2. Auflage 1988, S. 250 ff. , d.h. der Regierungsbildung trotz prekärer Legitimation, und der demokratisch immer heiklen Neuwahl vorgelegt.

Das hat einen tieferliegenden, logischen Grund: Jemand, der die meisten Stimmen im Verhältnis zu allen anderen Kandidaten auf sich vereinigen kann, hat nicht die Mehrheit gegenüber allen anderen Optionen behauptet, sondern allenfalls nur gegenüber den jeweils anderen. Stehen ein Dutzend Personen zur Wahl, wird der Legitimationssurplus dieser kontingenten und isolierten Relation unter Umständen äußerst gering oder verschwindet sogar ganz. In den Begriffen der Sozialwahltheorie lässt sich das auf Basis des sogenannten Condorcet-Paradoxes ausdrücken: Die bloße Pluralität ist so informationsarm, dass sich mit ihr nur wenig über die aggregierten Präferenzen der Wählerschaft sagen lässt. Die Demokratie der relativen »Mehrheit« hieße die Herrschaft der größten Minderheit.

In den Sturm gestellt und daran veranschaulicht: Sammelt die AfD in einem Bundesland 40 Prozent der abgegebenen Stimmen ein und entfallen 60 Prozent nicht auf sie, wird daraus kein »Wahlsieg«, wenn die restlichen Parteien bekannterweise nicht mit der AfD zusammenarbeiten wollen. Das findet seinen Ausdruck in der Koalitionsunfähigkeit der Partei (weil sie nicht will oder weil andere nicht wollen), und belegt zugleich die performative Dimension der »Brandmauer«, nach der der AfD eben solange kein Regierungsauftrag erteilt ist, wie ihr von anderen Parteien die Hilfe zur absoluten Mehrheit im Parlament verweigert wird. An den Präferenzen der Wähler:innen ist diese Schlachtaufstellung außerdem empirisch ablesbar: Weit über 80 Prozent selbst der Unionswähler:innen wollen keine Koalition mit der AfD – und sie haben sie ja ohnehin nicht gewählt.

Dem auf Effekt angelegten Gezeter zum Trotz, hat das alles mit undemokratischer Exklusion nichts zu tun. Die konkrete Konfiguration von Mehrheiten und Minderheiten ist vielmehr Kerngeschäft demokratischer Prozesse: Einer Partei mit 49 Prozent der Parlamentssitze muss, auch wenn alle anderen Parteien im Verhältnis zu ihr deutlich weniger Sitze erhalten haben, weder aus verfassungsrechtlichen noch aus demokratietheoretischen Gründen das zusätzliche Prozent »geschenkt« werden. Exakt bis zur Grenze der absoluten Mehrheit ist das politische Feld radikal offen. Keine Partei wird von einem Wahlergebnis zur Koalition verpflichtet.

Auf dem offenen Feld der Politik kann wiederum ein empfindlich begrenzter Sinn des relativen »Wahlsiegers« rekonstruiert werden. Auf dieser Ebene reduziert die tradierte Konvention schlicht die Komplexität eines Wahlergebnisses, das eine Vielzahl möglicher Interpretationen und also Bündnisse bereithalten kann. Wenn zwei prinzipiell koalitionswillige Parteien um die Führung streiten, kann auch ein Unterschied von 0,5 Prozentpunkte die zwar juristisch-demokratisch willkürliche, aber politisch notwendige Entscheidung bringen. Sie spielen gleichsam die Rolle des Bundespräsidenten in der Bundeskanzlerwahl. Sind sowieso nur zwei Koalitionen realistisch, von denen eine politisch nicht in Betracht kommt, kann die rhetorische Figur für anderweitig nicht determinierte Koalitionsverhandlung ein durchaus nützliches Halteseil sein. 

Diese Konvention beruht allerdings auf einer vielschichtigen Normallage, die (nicht nur) der bundesrepublikanischen Politik seit geraumer Zeit abhandengekommen ist. Warnen muss man danach heute vor dem rhetorischen Spuk des »Wahlsiegers«. Er droht, sich zu verselbstständigen und Mauern zu überwinden. Damit könnte sich die demagogische Legitimität der größeren Zahl gegen die Legalität des Mehrheitsprinzips wenden.